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Ra 2015/21/0068•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/21/0068
Ra 2015/21/0068Verwaltungsgerichtshof30.06.2016
Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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