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Ro 2015/21/0043•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/21/0043
Ro 2015/21/0043Verwaltungsgerichtshof15.09.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung (das heißt mit Ausnahme des Spruchpunktes A.IV. betreffend die Zurückweisung der Anträge auf Befreiung von der Eingabengebühr) wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat dem Erstrevisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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