Fr 2015/21/0025•Verwaltungsgerichtshof Fr 2015/21/0025
Fr 2015/21/0025Verwaltungsgerichtshof28.01.2016
Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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