Ro 2015/21/0022•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/21/0022
Ro 2015/21/0022Verwaltungsgerichtshof30.06.2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete
Das bekämpfte Erkenntnis wird im Umfang seiner Anfechtung (Spruchpunkt A. I.) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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