Ro 2015/21/0020•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/21/0020
Ro 2015/21/0020Verwaltungsgerichtshof19.05.2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete
Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt A. II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, wird sie zurückgewiesen.
Im Übrigen (Spruchpunkte A. I. und A. III.) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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