Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/21/0020

Ro 2015/21/0020Verwaltungsgerichtshof19.05.2015

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/21/0020

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210020.J00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Soweit sich die Revision gegen Spruchpunkt A. II. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, wird sie zurückgewiesen.

2. Zu Recht erkannt:

Im Übrigen (Spruchpunkte A. I. und A. III.) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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