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Ro 2015/21/0017•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/21/0017
Ro 2015/21/0017Verwaltungsgerichtshof19.05.2015
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
1. Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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