Ro 2015/21/0012•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/21/0012
Ro 2015/21/0012Verwaltungsgerichtshof03.09.2015
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete Parteiengehör
Im Übrigen (Spruchpunkt A.II.) wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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