Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/21/0008

Ro 2015/21/0008Verwaltungsgerichtshof19.05.2015

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung von Ermessensentscheidungen Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/21/0008

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 19.05.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210008.J00

Spruch

1. den Beschluss gefasst:

Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt A.I. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

2. zu Recht erkannt:

Spruchpunkt A.II. des angefochtenen Erkenntnisses und Spruchpunkt A.III., soweit der Antrag des Revisionswerbers auf Kostenersatz zurückgewiesen wurde, werden wegen Rechtswidrigkeit ihres Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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