Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/21/0005

Ro 2015/21/0005Verwaltungsgerichtshof15.10.2015

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2 Besondere Rechtsgebiete

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/21/0005

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 15.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RO2015210005.J00

Spruch

Das genannte Erkenntnis wird in den Spruchpunkten A. II. und A. IV. sowie im Spruchpunkt A. III. insoweit, als der Antrag des Revisionswerbers auf Ersatz der Verfahrenskosten abgewiesen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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