Verwaltungsgerichtshof Fr 2015/21/0005

Fr 2015/21/0005Verwaltungsgerichtshof03.09.2015

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Fr 2015/21/0005

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 03.09.2015

Spruch

Der Fristsetzungsantrag wird als gegenstandslos geworden erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat der Antragstellerin Aufwendungen in der Höhe von EUR 793,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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