Ra 2015/21/0002•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/21/0002
Ra 2015/21/0002Verwaltungsgerichtshof30.06.2015
Besondere Rechtsgebiete Gemeinschaftsrecht Richtlinie richtlinienkonforme Auslegung des innerstaatlichen Rechts EURallg4/3
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit damit über die Verhängung des Einreiseverbots abgesprochen wurde, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von € 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Im Übrigen wird die Revision zurückgewiesen.
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