Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/20/0212

Ra 2015/20/0212Verwaltungsgerichtshof11.02.2016

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/20/0212

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 11.02.2016

Spruch

Die Revision wird als gegenstandslos erklärt und das Verfahren eingestellt.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 829,80, insgesamt sohin EUR 2.489,40, binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Das Mehrbegehren wird abgewiesen.

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