Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/19/0303

Ra 2015/19/0303Verwaltungsgerichtshof07.09.2016

Regest

Gemeinschaftsrecht Richtlinie EURallg4

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/19/0303

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 07.09.2016

Spruch

I. zu Recht erkannt:

Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt A) I., soweit dem Revisionswerber der Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 nicht zuerkannt wurde, wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

II. den Beschluss gefasst:

Im Übrigen wird die Revision, nämlich soweit sie die Nicht-Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 bekämpft, zurückgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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