Ra 2015/18/0221•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/18/0221
Ra 2015/18/0221Verwaltungsgerichtshof12.10.2016
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision wird zurückgewiesen, soweit sie sich gegen die Abweisung der Beschwerde in Bezug auf den mit dem Folgeantrag angestrebten Status des Asylberechtigten gemäß § 3 AsylG 2005 richtet.
II. zu Recht erkannt:
In seinem übrigen Umfang wird das angefochtene Erkenntnis wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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