Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/18/0213

Ra 2015/18/0213Verwaltungsgerichtshof21.02.2017

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Auslegung Allgemein authentische Interpretation VwRallg3/1

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/18/0213

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 21.02.2017

Spruch

Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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