Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/18/0082

Ra 2015/18/0082Verwaltungsgerichtshof20.10.2015

Regest

Sachverhalt Sachverhaltsfeststellung Beweismittel Zeugenbeweis Begründung Begründungsmangel

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/18/0082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 20.10.2015
  • ECLI: ECLI:AT:VWGH:2015:RA2015180082.L00

Spruch

Die angefochtenen Erkenntnisse werden wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Der Bund hat den revisionswerbenden Parteien Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Mehrbegehren der fünftrevisionswerbenden Partei wird abgewiesen.

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