Ra 2015/17/0173•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/17/0173
Ra 2015/17/0173Verwaltungsgerichtshof16.03.2016
Die Revision wird, soweit sie sich gegen Spruchpunkt IV. des angefochtenen Erkenntnisses richtet, zurückgewiesen.
Das angefochtene Erkenntnis wird hinsichtlich seiner Spruchpunkte I. und II. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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