Ra 2015/17/0107•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/17/0107
Ra 2015/17/0107Verwaltungsgerichtshof09.05.2016
7 In der vorliegenden Revision wird zur Zulässigkeit ausgeführt, dass eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung gegeben sei, weil aufgrund der Rechtsansicht des Revisionswerbers das in §§ 3 ff GSpG normierte System des Glücksspielmonopols in Art 56 AEUV keine Deckung finde und somit dem Unionsrecht widerspreche. In einem solchen Fall hätten die innerstaatlichen Regelungen nach ständiger Rechtsprechung faktisch unangewendet zu bleiben. Dies bedeute im konkreten Fall insbesondere, dass der Verstoß eines Wirtschaftsteilnehmers gegen die Regelung im Glücksspielbereich nicht zu Sanktionen führen könne, wenn diese Regelung mit Art 56 AEUV nicht vereinbar sei.
8 Mit diesem allgemein gehaltenen Vorbringen zeigt der Revisionswerber nicht konkret auf, warum die Voraussetzungen des Art 133 Abs 4 B-VG vorlägen. Denn es reicht nicht aus, allgemeines Vorbringen zu erstatten und weiters ohne jede Konkretisierung dazu, aus welchen Gründen das angefochtene Erkenntnis allenfalls von der im Erkenntnis detailliert angeführten Rechtsprechung abweiche, abstrakte Behauptungen aufzustellen (vgl zB die hg Beschlüsse vom 25. Jänner 2016, Ra 2015/09/0144, 10. September 2015, Ra 2015/09/0073, vom 21. April 2015, Ra 2015/09/0022, mwN).
9 Soweit sich die Revision im Rahmen der Zulässigkeitsbegründung darüber hinaus ausdrücklich auf das Vorliegen uneinheitlicher Rechtsprechung innerhalb des Verwaltungsgerichts zur Frage der Unionsrechtswidrigkeit von Bestimmungen des GSpG stützt, ist damit für sich genommen nicht der Tatbestand des Art 133 Abs 4 B-VG erfüllt (vgl zB den hg Beschluss vom 26. März 2015, Ra 2015/22/0042).
10 In der Revision werden sohin keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art 133 Abs 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen. Wien, am 9. Mai 2016
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