Ra 2015/17/0082•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/17/0082
Ra 2015/17/0082Verwaltungsgerichtshof28.06.2016
Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2
Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.
Der Bund und die erstrevisionswerbende Partei haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Verbinden Sie Omnilex, um den Rechtskorpus über Ihren KI-Assistenten zu durchsuchen.