Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/17/0082

Ra 2015/17/0082Verwaltungsgerichtshof28.06.2016

Regest

Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/17/0082

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 28.06.2016

Spruch

Die Revisionen werden als unbegründet abgewiesen.

Der Bund und die erstrevisionswerbende Partei haben der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von jeweils EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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