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Ro 2015/17/0036•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/17/0036
Ro 2015/17/0036Verwaltungsgerichtshof23.11.2016
Gemeinschaftsrecht Terminologie Definition von Begriffen EURallg8
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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