Ro 2015/17/0022•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/17/0022
Ro 2015/17/0022Verwaltungsgerichtshof16.03.2016
Der Revision wird Folge gegeben und das angefochtene Erkenntnis dahin abgeändert, dass die in eine Beschwerde umgedeutete Berufung der mitbeteiligten Partei gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft LinzLand vom 3. Juli 2012, Pol968342010, mit der Maßgabe abgewiesen wird, dass die Strafe mit EUR 500, (Ersatzfreiheitsstrafe 7,5 Stunden) je Gerät festgesetzt wird. Die mitbeteiligte Partei hat gemäß § 52 VwGVG zusätzlich zu den im genannten Straferkenntnis bestimmten Verfahrenskosten von EUR 100, einen Kostenbeitrag in der Höhe von EUR 200, zu bezahlen.
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