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Ra 2015/17/0020•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/17/0020
Ra 2015/17/0020Verwaltungsgerichtshof17.02.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Bestätigung der Beschlagnahme des Geräts mit der FA-Nummer 06 wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Gesellschaft Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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