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Ra 2015/16/0038•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/16/0038
Ra 2015/16/0038Verwaltungsgerichtshof22.10.2015
Die Revision wird, soweit sie in Spruchpunkt II. des angefochtenen Erkenntnisses die Grundsteuer für die Jahre 2008 und 2009 betrifft, zurückgewiesen;
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit mit seinem Spruchpunkt II. die Grundsteuer für 2007 festgesetzt wird, aufgehoben.
Die Stadtgemeinde Oberwart hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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