Ro 2015/16/0033•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/16/0033
Ro 2015/16/0033Verwaltungsgerichtshof30.06.2016
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Das Begehren des Finanzamtes Innsbruck um Aufwandersatz wird abgewiesen.
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