Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/16/0031

Ro 2015/16/0031Verwaltungsgerichtshof25.04.2016

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/16/0031

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 25.04.2016

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Normverbrauchsabgabe für Mai 2013 und die Kraftfahrzeugsteuer für Jänner bis Juni 2014 betrifft, (erster Satz seines Spruches) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von 1.346,40 EUR binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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