Ro 2015/16/0028•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/16/0028
Ro 2015/16/0028Verwaltungsgerichtshof09.09.2015
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Das Kostenersatzbegehren wird abgewiesen.
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