Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/15/0044

Ro 2015/15/0044Verwaltungsgerichtshof26.01.2017

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/15/0044

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.01.2017

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Die Revisionswerberin hat der Stadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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