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Ro 2015/15/0044•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/15/0044
Ro 2015/15/0044Verwaltungsgerichtshof26.01.2017
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Die Revisionswerberin hat der Stadt Linz Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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