Ra 2015/15/0005•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/15/0005
Ra 2015/15/0005Verwaltungsgerichtshof26.01.2017
Das angefochtene Erkenntnis wird, soweit es die Abweisung des Aussetzungsantrags vom 2. Mai 2013 betrifft, wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Im Übrigen wird die Revision abgewiesen.
Der Bund hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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