Ra 2015/13/0043•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/13/0043
Ra 2015/13/0043Verwaltungsgerichtshof27.07.2016
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von € 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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