Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/13/0013

Ro 2015/13/0013Verwaltungsgerichtshof26.04.2017

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/13/0013

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 26.04.2017

Spruch

Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.

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