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Ro 2015/13/0013•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/13/0013
Ro 2015/13/0013Verwaltungsgerichtshof26.04.2017
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
Der Bund hat der mitbeteiligten Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. Das Kostenmehrbegehren wird abgewiesen.
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