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Ro 2015/13/0002•Verwaltungsgerichtshof Ro 2015/13/0002
Ro 2015/13/0002Verwaltungsgerichtshof21.12.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Anfechtung (Abweisung der Beschwerde des Revisionswerbers hinsichtlich der Jahre 1995 bis 1997) wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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