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Ra 2015/12/0081•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/12/0081
Ra 2015/12/0081Verwaltungsgerichtshof19.10.2016
Verfahrensbestimmungen Befangenheit offenbare Unrichtigkeiten Anspruch auf bescheidmäßige Erledigung und auf Zustellung, Recht der Behörde zur Bescheiderlassung Feststellungsbescheide
I. den Beschluss gefasst:
Die Revision gegen Spruchpunkt 1. des angefochtenen Erkenntnisses wird zurückgewiesen.
II. zu Recht erkannt:
Das angefochtene Erkenntnis wird in seinem Spruchpunkt 2. wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Das Land Niederösterreich hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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