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Ra 2015/12/0042•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/12/0042
Ra 2015/12/0042Verwaltungsgerichtshof26.02.2016
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verfahrensgrundsätze im Anwendungsbereich des AVG Offizialmaxime Mitwirkungspflicht Manuduktionspflicht VwRallg10/1/1 Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die Revisionswerberin hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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