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Ra 2015/12/0026•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/12/0026
Ra 2015/12/0026Verwaltungsgerichtshof16.11.2015
Individuelle Normen und Parteienrechte Auslegung von Bescheiden und von Parteierklärungen VwRallg9/1
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die revisionswerbende Partei hat dem Land Niederösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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