Fr 2015/12/0020•Verwaltungsgerichtshof Fr 2015/12/0020
Fr 2015/12/0020Verwaltungsgerichtshof26.02.2016
Dem Bundesverwaltungsgericht wird aufgetragen, das Erkenntnis oder den Beschluss innerhalb von sechs Wochen, gerechnet vom Tag der Zustellung dieses Erkenntnisses, nachzuholen.
Der Bund hat dem Antragsteller Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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