Ra 2015/11/0124•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/11/0124
Ra 2015/11/0124Verwaltungsgerichtshof05.10.2016
gefasst:
1. Die Revision gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 28. Oktober 2014 wird zurückgewiesen.
2. Die Revision gegen den Beschluss des Landesverwaltungsgerichts Tirol vom 2. März 2016 wird zurückgewiesen.
3. Die revisionswerbende Partei hat dem Bund Aufwendungen in der Höhe von Euro 553,20 binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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