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Ra 2015/11/0120•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/11/0120
Ra 2015/11/0120Verwaltungsgerichtshof01.03.2016
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Das Mehrbegehren wird abgewiesen.
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