Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/11/0118

Ra 2015/11/0118Verwaltungsgerichtshof23.03.2017

Regest

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/11/0118

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 23.03.2017

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang der Entscheidung über die Spruchpunkte 1) und 5) des behördlichen Straferkenntnisses sowie hinsichtlich des darauf entfallenden Kostenpunkts und der diesbezüglichen Entscheidung nach § 9 Abs. 7 VStG wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.

Im Übrigen wird die Revision als unbegründet abgewiesen.

Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

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