Ra 2015/11/0089•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/11/0089
Ra 2015/11/0089Verwaltungsgerichtshof28.02.2017
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufgehoben.
Der Antrag auf Zuerkennung von Aufwandersatz wird abgewiesen.
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