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Ra 2015/11/0064•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/11/0064
Ra 2015/11/0064Verwaltungsgerichtshof15.10.2015
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2
Die Revision wird als unbegründet abgewiesen.
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