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Ra 2015/11/0059•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/11/0059
Ra 2015/11/0059Verwaltungsgerichtshof15.12.2016
Ermessen VwRallg8
Der Revision wird stattgegeben und der angefochtene Beschluss dahin abgeändert, dass die Beschwerde des Mitbeteiligten gegen den Bescheid des Revisionswerbers vom 10. Dezember 2014 abgewiesen wird.
Der Antrag auf Aufwandersatz wird abgewiesen.
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