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Ra 2015/11/0041•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/11/0041
Ra 2015/11/0041Verwaltungsgerichtshof02.10.2015
Der Spruch des angefochtenen Erkenntnisses wird abgeändert und lautet:
"Der Beschwerde wird insoweit Folge gegeben, als im angefochtenen Bescheid vom 14. April 2015 der Satzteil 'bei der Ihre gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen der Klassen AM und B festgestellt wird' entfällt. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen."
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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