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Ra 2015/10/0111•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/10/0111
Ra 2015/10/0111Verwaltungsgerichtshof27.04.2016
Rechtsgrundsätze Verzicht Widerruf VwRallg6/3
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Land Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.106,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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