Ra 2015/10/0108•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/10/0108
Ra 2015/10/0108Verwaltungsgerichtshof29.03.2017
Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Besondere Rechtsgebiete Auslegung unbestimmter Begriffe VwRallg3/4
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit des Inhaltes aufgehoben.
Das Land Wien hat der Revisionswerberin Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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