Ra 2015/10/0023•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/10/0023
Ra 2015/10/0023Verwaltungsgerichtshof20.05.2015
Begründungspflicht und Verfahren vor dem VwGH Begründungsmangel als wesentlicher Verfahrensmangel Begründung Begründungsmangel Verfahrensbestimmungen Ermessen Ermessen VwRallg8 Allgemein
Der angefochtene Beschluss wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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