Ra 2015/10/0001•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/10/0001
Ra 2015/10/0001Verwaltungsgerichtshof28.10.2015
Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Bindung an den Wortlaut des Gesetzes VwRallg3/2/1
Die Revision wird zurückgewiesen.
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