Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/09/0075

Ra 2015/09/0075Verwaltungsgerichtshof30.03.2016

Regest

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Begründung Begründungsmangel Parteibegriff - Parteienrechte Allgemein diverse Interessen Rechtspersönlichkeit Allgemein Parteiengehör Rechtliche Würdigung Parteiengehör Parteiengehör Verletzung des Parteiengehörs Verfahrensmangel Individuelle Normen und Parteienrechte Rechtsanspruch Antragsrecht Anfechtungsrecht VwRallg9/2

Gesamter Gesetzestext

Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/09/0075

  • Dokumenttyp: Entscheidungstext
  • Entscheidungsdatum: 30.03.2016

Spruch

Das angefochtene Erkenntnis wird im Umfang seines Ausspruches über die Strafe wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.

Ein Kostenersatz findet nicht statt.

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