Ra 2015/09/0064•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/09/0064
Ra 2015/09/0064Verwaltungsgerichtshof24.05.2016
Verfahrensbestimmungen Gemeinschaftsrecht Anwendungsvorrang, partielle Nichtanwendung von innerstaatlichem Recht EURallg1
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat der revisionswerbenden Partei Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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