Ra 2015/09/0051•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/09/0051
Ra 2015/09/0051Verwaltungsgerichtshof20.10.2015
Begründung Begründungsmangel Besondere Rechtsgebiete
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit infolge Verletzung von Verfahrensvorschriften aufgehoben.
Das Arbeitsmarktservice hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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