Ra 2015/09/0042•Verwaltungsgerichtshof Ra 2015/09/0042
Ra 2015/09/0042Verwaltungsgerichtshof25.11.2015
Vorliegen eines Gutachtens Stellungnahme Gutachten Parteiengehör Parteieneinwendungen
Die Revision wird zurückgewiesen.
Der Revisionswerber hat dem Land Oberösterreich Aufwendungen in der Höhe von EUR 553,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
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